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DGUV V3

Wird die DGUV V3 Prüfung abgeschafft? Der Stand im Oktober 2026

Die Bundesregierung will die Prüfpflicht vereinfachen. Abgeschafft ist nichts. Was beschlossen wurde, was nicht und was Sie heute tun sollten.

Stand: 7 Min. LesezeitRedaktion SAFE WRK

Nein, die DGUV V3 Prüfung ist nicht abgeschafft. Die Bundesregierung hat die Unfallversicherung im Juli 2026 gebeten, die Prüfpflicht für elektrische Geräte zu vereinfachen, und die DGUV hat mit der Überarbeitung begonnen. Einen neuen Vorschriftentext oder einen Termin gibt es nicht. Bis eine Neufassung in Kraft tritt, gelten Prüfpflicht, Prüffristen und Dokumentation unverändert.

Seit dem Sommer liest man Schlagzeilen wie „Prüfpflicht für Wasserkocher fällt weg“. Viele Betriebe fragen sich deshalb, ob sie die nächste Prüfung noch in Auftrag geben müssen. Dieser Beitrag ordnet ein, was tatsächlich beschlossen wurde, was nicht und was Sie heute tun sollten.

Was im Juli 2026 passiert ist

DatumWas passiert istRechtliche Wirkung
15.07.2026Zweites Entlastungskabinett der Bundesregierung. Im Bericht steht als Maßnahme 19 die „Überarbeitung der Prüfpflicht elektrischer Anlagen in Vorschriften 3 und 4“ der DGUV.Keine. Es ist ein Vorhaben, kein geändertes Recht.
15.07.2026Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas: „Konkret fallen etwa die Extra-Prüfungen für Wasserkocher und Ladekabel im Büro weg.“Keine. Politische Zielsetzung ohne Vorschriftentext.
17.07.2026Die DGUV bestätigt, dass sie mit der Überarbeitung der Vorschriften 3 und 4 begonnen hat, und betont, dass das Schutzniveau erhalten bleiben muss.Keine. Ein Zeitplan wird nicht genannt.
09.10.2026Redaktionsstand dieses Beitrags: kein veröffentlichter Entwurf, kein Termin.DGUV V3 gilt unverändert.

Warum die Bundesregierung die DGUV V3 nicht einfach streichen kann

Die DGUV Vorschrift 3 ist kein Gesetz des Bundes. Sie ist eine Unfallverhütungsvorschrift, also Satzungsrecht der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die sie nach § 15 SGB VII selbst erlassen. Das schreibt die Bundesregierung in ihrem eigenen Bericht: Die Überarbeitung läuft „im Rahmen der Selbstverwaltung und somit außerhalb der unmittelbaren Zuständigkeit der Bundesregierung“.

Auch die oft zitierten 720 Millionen Euro sind keine beschlossene Entlastung. Im Bericht heißt es: „Aus Sicht der Bundesregierung bestehen Entlastungspotenziale für Wirtschaft und Verwaltung in Höhe von rd. 720 Mio. Euro jährlich.“ Es ist eine Schätzung für eine Vorschrift, deren Inhalt noch niemand kennt.

Der Weg zu einer neuen Vorschrift

Wie eine Unfallverhütungsvorschrift entsteht, beschreibt die DGUV selbst. Vereinfacht sind es diese Schritte. Nach allem, was öffentlich bekannt ist, steht die Überarbeitung der DGUV V3 noch am Anfang.

  1. Projektbeschreibung Der zuständige Fachbereich der DGUV begründet den Bedarf.
  2. Beratung und Beschluss der Selbstverwaltung Arbeitgeber- und Versichertenvertreter entscheiden über das Vorhaben. Die DGUV hat im Juli den Beginn der Überarbeitung bestätigt.
  3. Abstimmung mit Bund und Ländern Mit dem Bundesarbeitsministerium und dem Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI).
  4. Entwurf einer Mustervorschrift Erst jetzt entsteht ein Text.
  5. Stellungnahmeverfahren Alle Unfallversicherungsträger werden beteiligt.
  6. Beschluss und Genehmigung Die Selbstverwaltung beschließt, staatliche Stellen genehmigen. Danach übernehmen die einzelnen Träger die Vorschrift.

Quelle: DGUV forum 5/2026. Die Markierung „aktuell“ ist unsere Einschätzung auf Basis der öffentlichen Mitteilungen.

Was auf jeden Fall bleibt

Selbst wenn die DGUV V3 eines Tages deutlich schlanker wird: Die wichtigsten Pflichten stehen gar nicht in ihr, sondern in der Betriebssicherheitsverordnung. Das ist eine Verordnung des Bundes, die von der Überarbeitung nicht berührt wird.

  • Gefährdungsbeurteilung (§ 3 BetrSichV): Der Arbeitgeber muss beurteilen, welche Gefahren von seinen Arbeitsmitteln ausgehen, und daraus Art, Umfang und Fristen der Prüfungen ableiten.
  • Wiederkehrende Prüfung (§ 14 Abs. 2 BetrSichV): Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, muss eine zur Prüfung befähigte Person wiederkehrend prüfen.
  • Dokumentation (§ 14 Abs. 7 BetrSichV): Das Ergebnis jeder Prüfung ist aufzuzeichnen, mit Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Namen und Unterschrift der prüfenden Person.

Ein risikoorientierter Ansatz bedeutet deshalb vor allem eines: Wer seltener prüft, muss gut begründen können, warum. Ohne Prüfprotokolle und Fehlerquoten aus früheren Prüfungen ist das kaum möglich.

Längere Prüffristen sind schon heute möglich

Was die Reform verspricht, erlaubt die geltende DGUV V3 zum Teil bereits. Die Richtwerte in Tabelle 1B sind sechs Monate, auf Baustellen drei Monate. Liegt die Fehlerquote bei den Prüfungen unter 2 %, darf die Frist verlängert werden: auf höchstens ein Jahr in Werkstätten und Fertigungsstätten, auf höchstens zwei Jahre in Büros.

Die BG ETEM sagt es in der Pressemitteilung der DGUV so: „Wo Geräte nur gering beansprucht werden, beispielsweise die Kaffeemaschine in der Kaffeeküche, sind längere Prüffristen gerechtfertigt.“

Praxistipp: Werten Sie nach jeder Prüfung aus, wie viele Geräte je Bereich durchgefallen sind. Liegt die Quote im Büro dauerhaft unter 2 %, können Sie die Frist in Ihrer Gefährdungsbeurteilung verlängern und sparen sich Prüfungen, ohne gegen geltendes Recht zu verstoßen.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Fällige Prüfungen nicht aussetzen. Eine angekündigte Reform ist keine Erlaubnis, heute weniger zu prüfen.
  2. Gefährdungsbeurteilung prüfen. Sind die Fristen für Büro, Werkstatt und Baustelle begründet und aktuell?
  3. Prüfprotokolle sammeln. Sie sind die Grundlage für jede spätere Verlängerung der Fristen, heute und nach einer Reform.
  4. Diesen Beitrag im Blick behalten. Wir aktualisieren ihn, sobald die DGUV einen Entwurf oder Termin veröffentlicht.

Wichtig: Die Verantwortung für fristgerechte Prüfungen liegt beim Arbeitgeber. Daran ändert auch die Beauftragung eines Prüfdienstleisters nichts. Was wir liefern, sind die Prüfung und eine Dokumentation, mit der Sie diese Verantwortung belegen können.

Mehr zu den Fristen lesen Sie im Beitrag DGUV V3 Prüffristen. Wie eine Prüfung bei Ihnen abläuft, zeigt die Seite DGUV V3 Prüfung.

Quellen

  1. DGUV: Pflicht zur Prüfung elektrischer Anlagen wird überarbeitet (Pressemitteilung, 17.07.2026)
  2. BMDS: Bericht der Bundesregierung zum zweiten Entlastungskabinett vom 15.07.2026, Maßnahme 19
  3. BMAS: Bundesregierung beschließt weitere Entlastungen (Pressemitteilung, 15.07.2026)
  4. DGUV forum 5/2026: Effiziente und zeitgemäße Prävention durch Unfallverhütungsvorschriften
  5. § 14 Betriebssicherheitsverordnung: Prüfung von Arbeitsmitteln
  6. § 3 Betriebssicherheitsverordnung: Gefährdungsbeurteilung
  7. § 15 SGB VII: Unfallverhütungsvorschriften
  8. DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen, Tabelle 1B (Fassung der BGHM)

Alle Angaben geprüft am 9. Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

FAQ

Häufige Fragen

Gilt die DGUV V3 Prüfung im Moment noch?

Ja. Die DGUV Vorschrift 3 gilt unverändert. Eine Neufassung gibt es bisher weder als Entwurf noch mit einem Datum. Bis sie in Kraft tritt, gelten Prüfpflicht, Fristen und Dokumentation wie bisher.

Muss ich Wasserkocher und Ladekabel noch prüfen lassen?

Ja. Dass die Prüfungen für Wasserkocher und Ladekabel im Büro wegfallen, ist ein Ziel der Bundesregierung. Ein Vorschriftentext dazu existiert noch nicht. Schon heute können Sie aber die Prüffrist für wenig beanspruchte Geräte verlängern, wenn die Fehlerquote niedrig ist.

Wann tritt die neue Vorschrift in Kraft?

Das steht nicht fest. Weder die DGUV noch die Bundesregierung haben einen Termin genannt. Eine Unfallverhütungsvorschrift durchläuft mehrere Abstimmungs- und Genehmigungsschritte, bevor sie gilt.

Was ist mit der DGUV Vorschrift 4?

Die DGUV Vorschrift 4 ist das Gegenstück für den öffentlichen Dienst und inhaltlich weitgehend gleich. Die Bundesregierung will beide Vorschriften zusammenlegen. Auch für die Vorschrift 4 gilt: Bis zu einer Neufassung ändert sich nichts.

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