Leitern
Leiterprüfung: Pflicht, Fristen und Checkliste für Unternehmen
Leitern sind Arbeitsmittel und müssen geprüft werden. Rechtsgrundlage, empfohlene Frist, wer prüfen darf und was auf die Checkliste gehört.
Ja, die Leiterprüfung ist Pflicht. Leitern und Tritte sind Arbeitsmittel. Nach § 14 Abs. 2 BetrSichV muss der Arbeitgeber sie wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen lassen und das Ergebnis dokumentieren. Die Frist legt er selbst fest; die DGUV Information 208-016 empfiehlt eine mindestens jährliche Prüfung.
Die Rechtsgrundlage
Drei Regelwerke greifen ineinander:
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, müssen wiederkehrend geprüft werden (§ 14 Abs. 2). Das Ergebnis ist aufzuzeichnen (§ 14 Abs. 7).
- TRBS 2121 Teil 2: Die Technische Regel konkretisiert die BetrSichV für Leitern, von der Sichtkontrolle vor jeder Benutzung bis zur Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen.
- DGUV Information 208-016: Die Handlungshilfe der Unfallversicherung „Die Verwendung von Leitern und Tritten“ mit Empfehlungen zur Prüffrist und einer Checkliste.
Drei Arten von Kontrolle
| Kontrolle | Wann | Wer |
|---|---|---|
| Sichtkontrolle auf offensichtliche Mängel | vor jeder Verwendung | der Benutzer |
| Wiederkehrende Prüfung | nach der festgelegten Frist, empfohlen mindestens jährlich | zur Prüfung befähigte Person |
| Außerordentliche Prüfung | nach außergewöhnlichen Ereignissen wie Unfällen oder längerer Nichtverwendung | zur Prüfung befähigte Person |
Quellen: § 4 Abs. 5 und § 14 Abs. 2 und 3 BetrSichV, TRBS 2121 Teil 2 Abschnitt 5.
Wie oft müssen Leitern geprüft werden?
Eine feste Frist steht in keinem Gesetz. Die DGUV Information 208-016 sagt: „Die Zeitabstände für die Prüfung richten sich nach den Betriebsverhältnissen, insbesondere nach der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Verwendung sowie der Häufigkeit und Schwere festgestellter Mängel bei vorangegangenen Prüfungen. Eine mindestens jährliche Prüfung wird empfohlen.“
In der Praxis heißt das: Die Stehleiter im Büro, die zweimal im Monat benutzt wird, kommt mit einer jährlichen Prüfung aus. Leitern auf Baustellen oder im Lager, die täglich im Einsatz sind, sollten häufiger geprüft werden.
Wer darf Leitern prüfen?
Die wiederkehrende Prüfung führt eine zur Prüfung befähigte Person durch. Die BetrSichV definiert sie in § 2 Abs. 6 als Person, „die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt“. Welche Voraussetzungen im Einzelnen gelten, legt der Arbeitgeber fest; die TRBS 1203 gibt dafür Anhaltspunkte.
Viele Betriebe schicken einen Mitarbeiter auf eine Schulung und prüfen selbst. Andere lassen extern prüfen, weil sie sich Schulung, Dokumentation und Fristenkontrolle sparen wollen oder weil sie die Leiterprüfung gleich zusammen mit der Elektroprüfung erledigen lassen.
Checkliste für die Leiterprüfung
Diese Punkte gehören zu jeder wiederkehrenden Prüfung. Die DGUV Information 208-016 enthält im Anhang eine ausführliche Vorlage.
- Holme und Wangen nicht verbogen, geknickt, gerissen oder korrodiert
- Sprossen und Stufen fest verbunden, nicht verformt, Trittflächen nicht abgenutzt
- Verbindungen Nieten, Schrauben und Bördelungen vollständig und fest
- Füße und Fußkappen vorhanden, rutschhemmend, nicht abgenutzt
- Gelenke und Beschläge leichtgängig, rasten sicher ein
- Spreizsicherung Gurte oder Ketten vollständig und unbeschädigt
- Plattform und Ablagen fest und sicher verriegelt
- Kennzeichnung Typenschild und Benutzungshinweise vorhanden und lesbar
Fällt eine Leiter durch, wird sie sofort der Benutzung entzogen und gekennzeichnet, bis sie instand gesetzt oder ersetzt ist.
Was dokumentiert werden muss
Nach § 14 Abs. 7 BetrSichV muss die Aufzeichnung mindestens enthalten:
- Art der Prüfung
- Prüfumfang
- Ergebnis der Prüfung
- Name und Unterschrift der prüfenden Person
Die Aufzeichnung ist mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren, auch elektronisch.
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Quellen
- § 14 Betriebssicherheitsverordnung: Prüfung von Arbeitsmitteln
- § 2 Betriebssicherheitsverordnung: Begriffsbestimmungen (befähigte Person)
- § 4 Betriebssicherheitsverordnung: Grundpflichten des Arbeitgebers
- DGUV Information 208-016 „Die Verwendung von Leitern und Tritten“
- TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“, Abschnitt 5
- DGUV Fachbereich Handel und Logistik: Leitern und Tritte, Fachwissen
Alle Angaben geprüft am 9. Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.