DGUV V3
DGUV V3 Prüffristen: Wie oft müssen Elektrogeräte geprüft werden?
Sechs Monate, ein Jahr oder zwei? Die Richtwerte aus Tabelle 1B, die 2-%-Regel zur Verlängerung und wer die Frist festlegt.
Die DGUV V3 nennt für ortsveränderliche Geräte einen Richtwert von sechs Monaten, auf Baustellen von drei Monaten. Liegt die Fehlerquote unter 2 %, darf die Frist verlängert werden: auf höchstens ein Jahr in Werkstätten und Fertigungsstätten, auf höchstens zwei Jahre in Büros. Die konkrete Frist legt der Arbeitgeber in seiner Gefährdungsbeurteilung fest.
Die Prüffristen nach Tabelle 1B
Die Werte stehen in den Durchführungsanweisungen zu § 5 der DGUV Vorschrift 3, Tabelle 1B „Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“. Sie gelten auch für Verlängerungsleitungen, Mehrfachsteckdosen und Geräteanschlussleitungen.
| Einsatzbereich | Richtwert | Maximalwert bei Fehlerquote unter 2 % |
|---|---|---|
| Baustellen | 3 Monate | 1 Jahr |
| Fertigungsstätten, Werkstätten oder unter ähnlichen Bedingungen | 6 Monate | 1 Jahr |
| Büros oder unter ähnlichen Bedingungen | 6 Monate | 2 Jahre |
Quelle: DGUV Vorschrift 3, Durchführungsanweisungen zu § 5, Tabelle 1B.
Die 2-%-Regel: wann Sie die Frist verlängern dürfen
Maßstab ist die Fehlerquote: der Anteil der Geräte, die bei einer Prüfung von den Grenzwerten abweichen. Die DGUV schreibt dazu: „Beträgt die Fehlerquote höchstens 2 %, kann die Prüffrist als ausreichend angesehen werden.“ Wird eine Quote unter 2 % erreicht, kann die Frist entsprechend verlängert werden, bis zum jeweiligen Maximalwert.
Ein Beispiel aus einem Büro mit 200 Geräten:
- Erste Prüfung: 3 Geräte durchgefallen, Fehlerquote 1,5 %. Die Frist kann verlängert werden, etwa auf ein Jahr.
- Zweite Prüfung nach einem Jahr: 2 Geräte durchgefallen, 1 %. Die Frist kann auf zwei Jahre steigen.
- Steigt die Quote später über 2 %, sollte die Frist wieder verkürzt werden.
Tipp: Betrachten Sie die Fehlerquote getrennt nach Bereichen. Die Kaffeeküche und das Lager können ganz unterschiedliche Quoten haben. So verlängern Sie die Frist dort, wo es passt, ohne riskante Geräte zu selten zu prüfen.
Wer die Prüffrist festlegt
Die Frist bestimmt der Arbeitgeber. Nach § 3 Abs. 6 BetrSichV ermittelt er in der Gefährdungsbeurteilung Art, Umfang und Fristen der erforderlichen Prüfungen. Die Werte aus Tabelle 1B sind dabei eine Orientierung, kein Automatismus. Entscheidend sind die tatsächlichen Bedingungen: Wie oft wird ein Gerät bewegt, wie rau ist die Umgebung, wie viele Defekte gab es bisher?
Eine Prüffirma kann eine Frist empfehlen und mit ihren Messergebnissen begründen. Die Verantwortung für die Festlegung bleibt beim Betrieb.
Prüffristen im Büro
Im Büro werden die meisten Geräte kaum bewegt: Monitore, PCs, Drucker. Hier ist der Maximalwert von zwei Jahren oft erreichbar. Häufiger auffällig sind Mehrfachsteckdosen, Verlängerungen, Netzteile von Notebooks und Geräte in der Küche. Gerade diese Geräte entscheiden, ob die Fehlerquote unter 2 % bleibt.
Prüffristen auf der Baustelle
Auf Baustellen sind Geräte Staub, Nässe, Stößen und häufigem Ortswechsel ausgesetzt. Deshalb ist der Richtwert hier nur drei Monate. Bohrhämmer, Bautrockner, Kabeltrommeln und Baustellenleuchten gehören zu den Geräten mit den meisten Schäden. Eine Verlängerung auf bis zu ein Jahr ist nur bei einer niedrigen Fehlerquote vertretbar.
Ändert sich das mit der geplanten Reform?
Die Bundesregierung will die Prüfpflicht vereinfachen, die DGUV hat im Juli 2026 mit der Überarbeitung begonnen. Einen neuen Text oder Termin gibt es nicht. Die Fristen aus Tabelle 1B gelten unverändert. Den aktuellen Stand lesen Sie im Beitrag „Wird die DGUV V3 Prüfung abgeschafft?“.
Wer die Prüfung durchführen darf
Nach Tabelle 1B prüft eine Elektrofachkraft. Bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte darf die Prüfung ortsveränderlicher Geräte auch eine elektrotechnisch unterwiesene Person übernehmen. Für Betriebe ohne eigenes Fachpersonal ist eine externe Prüfung meist die einfachere Lösung.
Wir prüfen Ihre Geräte vor Ort und erinnern Sie 30 Tage vor dem nächsten Termin. Mehr dazu auf der Seite DGUV V3 Prüfung.
Quellen
- DGUV Vorschrift 3 mit Durchführungsanweisungen, Tabelle 1B (Fassung der BGHM)
- DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, § 5 Prüfungen
- § 3 Betriebssicherheitsverordnung: Gefährdungsbeurteilung
- § 14 Betriebssicherheitsverordnung: Prüfung von Arbeitsmitteln
- DGUV: Pflicht zur Prüfung elektrischer Anlagen wird überarbeitet (Pressemitteilung, 17.07.2026)
Alle Angaben geprüft am 9. Oktober 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.